Kanzlei des Jahres für Insolvenz und Restrukturierung
Corona Hinweis

Neu in den Corona-Hilfen „Überbrückungshilfe III Plus“:

Kostenersatz für Anwaltskosten wegen insolvenzabwendender Restrukturierungen bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2021 die Überbrückungshilfen für Unternehmen nochmals bis Ende September 2021 verlängert und teilweise erweitert.

Neu in das Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist dabei auch die Möglichkeit aufgenommen worden, künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt zu bekommen. Hier der Link zur Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2021/06/2021-06-09-ueberbrueckungshilfe-bis-september-verlaengert.html

Bei Fragen zu der hierunter fallenden anwaltlichen Beratung wegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und wegen insolvenzvermeidender Restrukturierung können Sie sich gerne bei uns telefonisch oder per Email melden unter:

frankfurt(at)grub-brugger.de oder 069 6637 29 0
(Rechtsanwalt Dr. Hans Konrad Schenk oder Rechtsanwalt Dr. Sebastian Gall)
muenchen(at)grub-brugger.de oder 089 179 5959 0
(Rechtsanwalt Hendrik Wolfer oder Rechtsanwalt Michael Vilgertshofer)
stuttgart(at)grub-brugger.de oder 0711 966 89 0
(Rechtsanwalt Dr. Julius Beck LL.M. oder Rechtsanwalt Dr. Volker Muschalle)
 

Wir stehen Ihnen und Ihrem Unternehmen gerne beratend zur Seite!

AKTUELLE HINWEISE ZUR AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT

Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum 30.04.2021, jedoch gelten bis Ende 2021 Sonderregelungen zu Fortbestehensprognose, Eigenverwaltung und Schutzschirm - was ist zu tun?

 

1. Auslaufen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum 30.04.2021

Die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleitung von haftungsbeschränkten Unternehmen (GmbH, AG, GmbH & Co KG oder UG) wurde wegen der Corona-Pandemie unter bestimmten Bedingungen mehrfach, zuletzt bis zum 30.04.2021 ausgesetzt. Eine weitere Verlängerung hat der Gesetzgeber bisher nicht beschlossen. Daher gilt mit Ablauf des 30.04.2021 wieder die Antragspflicht nach § 15a InsO (zuletzt geändert am 01.01.2021).

Geschäftsleiter (Geschäftsführer bzw. Vorstände) sind damit ab dem 01.05.2021 im Falle des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zur Insolvenzantragstellung verpflichtet.

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist durch einen Liquiditätsstatus zu ermitteln. Dabei ist zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn zwischen liquiden Mitteln und fälligen Zahlungsverpflichtungen eine Lücke von mindestens 10% besteht, die nicht mehr kurzfristig geschlossen werden kann.

Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn für das Unternehmen besteht eine positive Fortbestehensprognose, d.h. die Fortführung ist innerhalb der kommenden zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich. Dies ist von der Geschäftsleitung zu prüfen und zu dokumentieren; idealerweise durch Hinzuziehen qualifizierter Beratung.

Liegt ein Insolvenzgrund vor, so hat die Geschäftsführung ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spätestens innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen. Die Frist darf allerdings nur ausgenutzt werden, wenn eine realistische Chance besteht, dass innerhalb der Frist die Krise überwunden werden kann.

 

2. Haftungsrisiken bei verspäteter Antragstellung

Mit Eintritt einer Antragspflicht bestehen für Geschäftsleitungen hohe Haftungsrisiken, insbesondere gemäß § 15b InsO, wonach Geschäftsleitungen Zahlungen, die nach Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung geleistet wurden, erstatten müssen. Dies gilt grundsätzlich sogar für Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, wenn sie nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist geleistet wurden. Sie werden vom Gesetz als nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar angesehen.

Den Geschäftsleitern droht die zivilrechtliche Haftung mit ihrem Privatvermögen sowie strafrechtliche Haftung wegen Insolvenz- und Bankrottstraftatbeständen. Um diese zu vermeiden, ist rechtzeitige qualifizierte Beratung dringend anzuraten.

 

3. Fortbestehende Sonderregelungen wegen Corona-Pandemie

Trotz des Endes der Aussetzung von Insolvenzantragspflichten gibt es weiter gute Sanierungsmöglichkeiten für Unternehmen:

Durch Eigenverwaltungsverfahren können sich Unternehmen in Eigenregie, unter Hinzuziehen insolvenzrechtlicher Berater und unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters restrukturieren. Die bisherige Geschäftsführung bleibt im Amt und trifft mit ihren Beratern die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren, das vom Sachwalter im Interesse aller Gläubiger überwacht wird. Gut vorbereitete Eigenverwaltungsverfahren haben hohe Erfolgschancen und zeichnen sich durch eine gute Zusammenarbeit zwischen eigenverwaltender Geschäftsleitung, deren Berater und dem Sachwalter sowie ggf. einem Gläubigerausschuss aus.

Einen besonderen Fall der Eigenverwaltung stellt das Schutzschirmverfahren dar, welches grundsätzlich nur bei noch nicht eingetretener, sondern nur drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden kann.

Auch wenn mit der zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Reform des Insolvenzrechts die Einstiegshürden für Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren erhöht worden sind, gelten weiterhin Ausnahmen im Falle von Unternehmenskrisen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückführen sind. Aufgrund von Übergangsvorschriften, die bis 31.12.2021 gelten, können diese Unternehmen die noch bis Ende 2020 geltenden niedrigeren Einstiegshürden weiter nutzen. Dies gilt hinsichtlich Eigenverwaltungen und Schutzschirmverfahren. Außerdem gilt für die Überschuldungsprüfung ein verkürzter Prognosezeitraum von 4 statt 12 Monaten. Die Voraussetzungen, die im Einzelnen gelten, um diese Sonderbestimmungen in Anspruch zu nehmen, sollten zusammen mit qualifizierten Beratern geprüft werden.

Für Gläubiger von Forderungen gegenüber Unternehmen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bestehen auch weiterhin für bereits getätigte Unterstützungshandlungen (z.B. abweichendes Zahlungsverhalten durch Sofortzahlung (Kunden) oder Stundungen (Lieferanten), Gewährung von Krisendarlehen durch Gesellschafter oder Dritte, Sicherheitentausch), besondere Schutzmechanismen für den Fall, dass trotz Unterstützung eine Insolvenz folgt und nach den normalen Regelungen eine Insolvenzanfechtung in Betracht käme.

 

Bei Fragen stehen Ihnen die Berater von GRUB BRUGGER an den Standorten Stuttgart, Frankfurt und München gerne zur Verfügung.

NEUREGELUNGEN ZUM KURZARBEITERGELD

Aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus und des damit verbundenen erheblichen Arbeitsausfalles wurde von der Bundesregierung durch Verordnung eine gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen.

Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ sieht im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:

  • Wenn aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann vollständig oder teilweise verzichtet werden. 
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen. 
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, erstattet künftig vollständig oder teilweise die Bundesagentur für Arbeit. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Die Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft und gelten befristet bis zum 31.12.2020. Kurzarbeitergeld kann somit unmittelbar unter Anwendung der Neuregelungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate und kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall bezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

AUSWIRKUNGEN DER CORONA KRISE AUF MIET- UND PACHTVERHÄLTNISSE

Vor ganz besondere Herausforderungen stellt die Corona Krise Mieter und Vermieter von Gastronomie-, Hotel- und Einzelhandelsbetrieben, die sich mit behördlichen Schließungs- oder Beschränkungsanordnungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes konfrontiert sehen und um ihre Existenz bangen. Zuletzt wurden die Maßnahmen durch die ab dem 21.03.2020 geltende Verordnung der Landesregierung Baden Württembergs nochmals deutlich verschärft und ausgeweitet.

1. Betroffene Betriebe

Durch die weiteren Maßnahmen müssen ab dem 21.03.2020 alle Restaurants und Gaststätten ihren Publikumsbetrieb vollständig einstellen. Erlaubt bleiben die Bereitstellung von Speisen zum Mitnehmen und die Auslieferung von Bestellungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich in § 4 Nr. 15 (Katalog der zu schließenden Einrichtungen) genannt und dürfen nur ausnahmsweise Übernachtungen für geschäftliche Zwecke oder private Härtefälle zur Verfügung stellen. Betroffen von der Schließungsanordnung sind weiter nahezu alle nicht der unmittelbaren Daseinsvorsorge zuzurechnenden Einzelhandelsgeschäfte, wobei Onlinehandel zulässig bleibt.

2. Aussetzung der Mietzahlungspflicht?

Aufgrund der komplett wegbrechenden Umsätze sind nahezu alle betroffenen Betriebe wegen fehlender Einnahmen und fortlaufender Kosten in ihrer Existenz gefährdet. Lassen sich für die Lohnkosten zumindest teilweise über Kurzarbeitergeld Überbrückungslösungen gestalten, sieht es bei den laufenden Verpflichtungen zur Zahlung der Miete schlechter aus. Insbesondere gibt es im deutschen Miet- und Vertragsrecht keine automatische Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei behördlichen Schließungen aufgrund Pandemien oder Ereignissen höherer Gewalt (wie dies z.B. in Österreich in § 1104 ABGB geregelt ist). Der Vermieter trägt üblicherweise lediglich das Risiko von spezifisch baulichen Einschränkungen und Mängeln des Mietobjekts und der Mieter die Risiken des laufenden Betriebs. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen oder –verbote nur dann zur Mietminderung berechtigen, wenn sie ihre Ursache in der konkreten baulichen Beschaffenheit, Benutzbarkeit oder Lage der Pachtsache und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Pächters haben.
Eine Betriebsschließung wegen der Corona Pandemie ist aber gerade kein solcher Mangel, der auf der baulichen Beschaffenheit der Pachtsache beruht. Die Ursache liegt ausschließlich im Betrieb des Mieters / Pächters und geht deshalb üblicherweise vollumfänglich zu dessen Lasten und Risiko. Eine Aussetzung der Miete oder Pacht ist daher auf dieser Basis kaum möglich. Der Mieter trägt aufgrund der vertraglichen Risikoverteilung das konkrete Verwendungsrisiko.

Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie hier.

Arbeitsrecht (standortübergreifend)

Mietrecht (standortübergreifend)